Die Pflichten des LkSG im Überblick
Das LKSG legt den betroffenen Unternehmen umfangreiche Aufgaben zur Sicherung der Menschenrechte und Umwelt auf. Im Wesentlichen sind dies die nachfolgenden:
- Einrichtung eines Risikomanagements
- Festlegung der Zuständigkeiten für das LKSG innerhalb des Unternehmens
- Durchführung einer Risikoanalyse
- Abgabe einer Grundsatzerklärung
- Implementierung von Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Schäden und Reduzierung von Risiken
- Durchführung von Maßnahmen zur Behebung bei Realisierung des Risikos
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentation der Erfüllungen ihrer Pflichten
- Erstattungsbericht über die Erfüllungen ihrer Pflichten, öffentlich zugänglich.
Geltungsbereich der Pflichten
Die Sorgfaltspflicht gilt grundsätzlich nicht für die gesamte Lieferkette, sondern nur für den eigenen Geschäftsbereich und Unternehmen, mit denen das Unternehmen direkt in Geschäftsbeziehung steht (zum Beispiel unmittelbare Zulieferer). Die Verantwortlichkeit wird jedoch erweitert, wenn ein Unternehmen Kenntnis davon hat, dass es an anderer Stelle in seiner Lieferkette zu Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltstandards kommt. In diesem Fall erstreckt sich diese auch auf den Teil der Lieferkette, in dem die Verletzung stattgefunden hat. Die Absicht des Gesetzgebers dabei war es zu bedenken geben, dass es für Unternehmen sehr schwierig sein kann, ihre gesamte Lieferkette zu überblicken und auf Verstöße zu prüfen. Große Unternehmen haben zum Teil Zehntausende von Zulieferern. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es praktikabel, all diese Zulieferer kontinuierlich zu überwachen.Daher wurde die Verantwortlichkeit begrenzt. Sollte ein Unternehmen jedoch positive Kenntnis davon erlangen, dass es in seiner Lieferkette zu Verletzungen gekommen ist, so wird von ihm auch verlangt aktiv tätig zu werden.
Handlungspflichten
Die Pflichten der Unternehmen sind grundsätzlich als Handlungspflichten ausgelegt. Das bedeutet, dass den Unternehmen abverlangt wird, Maßnahmen zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen und Umweltstandards umzusetzen. Sie sind aber nicht für den Erfolg dieser Maßnahmen verantwortlich. Mit anderen Worten: Wenn es im eigenen Geschäftsbereich eines Unternehmens oder bei einem direkten Zulieferer doch zur Verletzung von Menschenrechten oder Umweltstandards kommt , bedeutet dies nicht zwangsläufig , dass das betreffende Unternehmen seine Pflicht nach dem LKSG verletzt hat. Hintergedanke dabei ist, dass so viele Menschen durch die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens beeinträchtigt werden können, das sich das Auftreten von Menschenrechtsverstößen nicht immer gänzlich ausschließen lässt. Unternehmen müssen daher daran gemessen werden ob sie ihr bestmögliches getan haben ,um solche Vorfälle vorabzuhalten .
Angemessene Erfüllung der Pflichten gemäß dem LkSG
Um die Sorgfaltspflichten einzuhalten, müssen Unternehmen das tun, was als "angemessen" betrachtet wird. Zum Beispiel müssen sie eine Risikoanalyse durchführen, um mögliche Verletzungen zu identifizieren. Das Prinzip der Angemessenheit gilt für alle Pflichten, die im LkSG festgelegt sind. Das Gesetz definiert nicht klar, was als "angemessen" angesehen wird. Es nennt lediglich Kriterien zur Bestimmung dessen, wie angemessen gehandelt werden soll. Dazu zählen beispielsweise die Größe und finanzielle Stärke des Unternehmens.
Dies erschwert die Umsetzung des LkSG. Dennoch hat das Erfordernis der Angemessenheit seinen Sinn. Das LkSG gilt für Unternehmen unterschiedlicher Größe. Die Begrenzung der Pflichten auf ein angemessenes Maß stellt sicher, dass kleine Unternehmen nicht mit den gleichen Anforderungen belastet werden wie Großkonzerne - während gleichzeitig Großunternehmen ihre Verantwortung nicht vernachlässigen dürfen.
Ein Weltkonzern besitzt mehr Einfluss und größere Ressourcen als ein mittelständisches Unternehmen und muss diese auch nutzen können. Gleichzeitig wäre es unlogisch, einem Mittelständler dieselben Pflichten aufzuerlegen wie einem Großunternehmen. Festlegung von Zuständigkeiten, Bestimmung verantwortlicher Personen.
Unternehmen die dem LKGS unterliegen müssen bestimmen, wer innerhalb des Unternehmens dafür verantwortlich ist das Risikomanagement zu überwachen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann. Das Gesetz erklärt die Anforderungen an die Festlegung der Zuständigkeiten nicht im Detail (außer dem Hinweis auf einen Menschenrechtsbeauftragten). Bei dieser Bestimmung geht es vordringlich darum sicherzustellen, dass die Beachtung des LkSG in den Arbeitsablauf des Unternehmens integriert ist. Die menschenrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens sollten nicht nur relevant sein, wenn das Unternehmen Berichte erstellt oder Teil seiner CSR-Bemühungen sind. Sie sollen praktisch umgesetzt werden können. Dazu gehört auch das Vorhandensein von Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens, welche sich um die Umsetzung des Gesetzes kümmern."
Menschenrechtsbeauftragter
Im Gesetz wird die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten als Beispiel für die Festlegung von Zuständigkeiten genannt. Gemäß dem Gesetz ist diese Ernennung nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen. Das Gesetz gibt keine konkreten Informationen zur Ausgestaltung der Position des Menschenrechtsbeauftragten. In der juristischen Literatur wurden bisher drei Ansichten zur Gestaltung dieser Stelle herausgearbeitet:
Nach einer Auffassung hat der Menschenrechtsbeauftragte hauptsächlich eine Kontrollfunktion. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach es seine Aufgabe ist, das Risikomanagement "zu überwachen". Daher sollte der Beauftragte nicht direkt in die Umsetzung des LkSG einbezogen werden. Es könnte ein Interessenkonflikt entstehen, wenn er sowohl für die Umsetzung im Unternehmen verantwortlich wäre als auch diese kontrollieren müsste. Nach dieser Ansicht sollten Unternehmen eine duale Struktur schaffen: bestimmte Mitarbeiter planen die Umsetzung und der Menschensrechtssprecher überprüft deren angemessene Durchführung.
Andere weisen darauf hin, dass es in anderen Gesetzen ebenfalls "Beauftrage" gibt - etwa den Datenschutzbeauftragen oder den Immissionsschutzbeufagten -, welche gegenüber der Geschäftsführung gewisse Unabhängigkeit genießen und einen gewissen Kündigungsschutz haben. Einige Stimmen in der juristischen Literatur befürworten daher eine ähnliche Positionierung des Menschenrechtsbeufagaten.
Eine dritte Ansicht besagt, dass Unternehmen einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung der Position haben. Diese Meinung ist wohl die überzeugendste. Das LkSG orientiert sich an den UN-Leitprinzipien, welche eine Integration menschenrechtlicher Belange in die Geschäftsabläufe fordern. Die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten ein Weg, dies sicherzustellen. Vor dem Hintergrund dieses Ziels sollte die Rolle des Beauftragten betrachtet werden. Daher spricht wenig dafür, ihm ausschließlich eine Kontrollfunktion zuzuweisen. Vielmehr können Unternehmen seine Position so gestalten, wie es ihrer Einbindung in die Kontrollprozesse am dienlichsten erscheint - zum Beispiel durch interne Beratung von Mitarbeitern zu Fragen im Zusammenhang mit dem LkSG, Durchführung interner Schulungen oder Bearbeitung von Beschwerden gemäß dem Beschwerdesystem sowie Teilnahme an Dialogen mit betroffenen Personen ("Stakeholder-Dialoge").
Es ist jedoch wichtig festzulegen und zu dokumentieren, wer innerhalb des Unternehmens für die Umsetzung des LkSG verantwortlich ist. Verstöße gegen diese Pflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass verantwortliche Personen mindestens einmal jährlich der Geschäftsleitung berichten. Es empfiehlt sich auch Unternehmen dabei zu schulen und sie dazu befähigen ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dies liegt im eigenen Interesse der Unternehmen, da bei einer falschen Umsetzung des LkSG Bußgelder, behördliche Zwangsmaßnahmen und Reputationsverlust drohen.
Risikoanalyse gemäß dem LkSG
Unternehmen, die vom LkSG erfasst werden, müssen eine Risikoanalyse durchführen. Das bedeutet, dass sie einen Überblick über menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrem Geschäftsbereich sowie bei direkten Zulieferern erhalten müssen. Ein wichtiger Schritt hierbei ist es zunächst herauszufinden, in welchen Bereichen ein Unternehmen tätig ist - also welche Produkte es herstellt oder vertreibt bzw. welche Dienstleistungen es erbringt. Des Weiteren sollten Unternehmen feststellen können, in welchen Ländern und Regionen sie aktiv sind. Ebenso wichtig ist zu wissen wer ihre direkten Zulieferer sind und wo diese tätig sind.
Auf dieser Grundlage können Unternehmen eine erste Einschätzung der Risiken vornehmen. Die Aktivitätsbereiche eines Unternehmens sowie die Regionen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Bestimmte Menschenrechtsverletzungen kommen in bestimmten Branchen häufiger vor als in anderen; zum Beispiel besteht im Textil-, Landwirtschafts- oder Bergbausektor ein erhöhtes Kinderarbeitsrisiko während Technologieunternehmen eher mit Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre verbunden sein könnten.
Außerdem treten beispielsweise Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in bestimmten Regionen häufiger auf als anderswo. Sowohl Branche als auch Region sind jedoch nur Faktoren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Menschenrechtsverletzungen können auch außerhalb dieser Branchen oder Gegenden stattfinden und umgekehrt ist eine "saubere" Produktion dort möglich. Es geht vielmehr darum, ein Bewusstsein für bestimmte Probleme zu entwickeln.
Auf Basis der ersten Risikoeinschätzung können Unternehmen diese Risiken dann priorisieren und bewerten. Das bedeutet, dass sie jene Risiken identifizieren müssen, die besonders gravierend sind. Solche Risiken können anschließend genauer analysiert werden.".
Präventionsmaßnahmen
Nach einer Risikoanalyse zur Identifizierung gefährdeter Bereiche in der Lieferkette müssen Unternehmen entsprechende Präventivmaßnahmen ergreifen. Dies kann beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern oder Schulungen erfolgen, um den Mitarbeitern ein besseres Bewusstsein für die menschen- und umweltrechtlichen Risiken ihrer Tätigkeit zu vermitteln.
Des Weiteren sollten Unternehmen Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, wenn es Verstöße gegen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem direkten Zulieferer gibt. Die Art dieser Maßnahmen hängt stark vom Einzelfall ab und ist auch von den Möglichkeiten des Unternehmens abhängig.
Zudem sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen Mechanismus für Beschwerden einzuführen. Dadurch sollen Opfer von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen die Möglichkeit haben, ihre Anliegen beim jeweiligen Unternehmen vorzubringen.
Abschließend müssen Unternehmen ihre Aktivitäten und Bemühungen dokumentieren sowie öffentlich darüber Bericht erstatten. Dies dient der Transparenz, sodass Verbraucher und Wettbewerber herausfinden können, wie genau das betreffende Unternehmen seinen Pflichten nachkommt.
Beschwerdeverfahren
Darüber hinaus sind Unternehmen dazu verpflichtet, entlang ihrer Lieferkette ein Beschwerdeverfahren einzurichten.
Behördliche Kontrolle
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die behördliche Überwachung der Umsetzung des LkSG bei den betroffenen Unternehmen zuständig. Die Unternehmen müssen ihre Berichte bei dieser Behörde einreichen, welche dann prüft, ob die Pflichten ausreichend erfüllt wurden. Zudem können Personen, deren Rechte durch Aktivitäten eines Unternehmens verletzt wurden, dies der Behörde melden. Bei Verstößen gegen das LkSG können sowohl gegen Unternehmen als auch gegen verantwortliche Personen erhebliche Bußgelder verhängt werden."
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